Reisebedingungen für Pauschalangebote von VinoPlan® und Wandern mit Genuß® by Wolfgang Dieckmann, im Folgenden Veranstalter genannt. Alle Personen, die Angebote dieses Veranstalters in Anspruch nehmen, sind im Folgenden Teilnehmer genannt. Der Veranstalter bittet jeden Teilnehmer um aufmerksames Studium der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den ein Teilnehmer mit dem Veranstalter abschließt. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Teilnehmer und Veranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – 651y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und Artikel 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für mitTeilnehmer Personen 1.1 Für alle Buchungswege (z.B. online, telefonisch, mündlich, schriftlich, etc.) gilt: a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen vom Veranstalter für die jeweilige Reise, soweit diese dem Teilnehmer bei der Buchung vorliegen. b) Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Veranstalter und Teilnehmer ausdrücklich vereinbart ist. 1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Veranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Veranstalter und Teilnehmer oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3 Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 (BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Teilnehmers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 2. Bezahlung 2.1 Veranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Teilnehmerngeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Teilnehmerngeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Veranstalters aus dem in Ziffer 7 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. 2.2 Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.7 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
- entweder die Änderung anzunehmen
- oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Teilnehmer hat die Wahl, auf die Mitteilung des Veranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Teilnehmer in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Teilnehmern der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn / Rücktrittskosten 4.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 4.2 Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Teilnehmers durch den Veranstalter zu begründen ist. Der Veranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie nachstehend berechnet. Der Veranstalter kann seinen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung sowie der nachfolgenden Ziffern 4.4 und 4.5 pauschalieren:
- bis zum 22. Tag vor Ankunft 10 %
- vom 21. bis 15. Tage vor Ankunft 30 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Ankunft 50 %
- vom 6. bis 1. Tage vor Ankunft 70 %
- am Ankunftstag 80 %
des Reisepreises. Reisepreis ist hierbei der auf der Reservierungsbestätigung/Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag abzüglich gegebenenfalls der Prämie einer mit der Buchung der Reise abgeschlossenen Versicherung. Die Versicherungsprämie ist auch bei Rücktritt in voller Höhe zu zahlen. 4.4 Bei Bahnanreise mit in der Reiseausschreibung ausgewiesenem Fahrpreis beträgt die Rücktrittspauschale 100 % des Fahrkartenpreises, wenn der Teilnehmer ihm bereits vorliegende Fahrscheine nicht oder entwertet an den Veranstalter zurücksendet. Hat der Teilnehmer noch keine Fahrscheine erhalten oder sendet der Teilnehmer ihm bereits vorliegende Fahrscheine unentwertet zurück (Eingang bei dem Veranstalter vor dem ersten Gültigkeitstag des Fahrscheins), beträgt die Rücktrittspauschale 10 % des Fahrkartenpreises. Auf den restlichen Reisepreis (d.h. auf den Reisepreis abzüglich des Fahrkartenpreises sowie abzüglich des Preises für gegebenenfalls gebuchte Eintrittskarten (Ziffer 4.5)) finden in diesem Fall die prozentualen Pauschalierungen der Ziffer 4.3 Anwendung. 4.5 Dem Teilnehmer bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Veranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. 4.6 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 4.7 Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.9 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651e BGB vom Veranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5. Umbuchungen 5.1 Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Teilnehmers dennoch eine Umbuchung vorgenommen (Verfügbarkeit vorausgesetzt), kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: Bis zum 22. Tag vor Ankunft € 20,- pro Person. Bei bestellten Eintrittskarten beträgt das Umbuchungsentgelt zusätzlich den vollen Kartenpreis. Können die Eintrittskarten durch den Veranstalter jedoch noch an Dritte verkauft werden, erhält der Teilnehmer den durch den Verkauf erzielten Kartenpreis, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 %. Es bleibt Ihnen in allen Fällen unbenommen nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden durch die Umbuchung entstanden ist, als die von Ihnen geforderte Pauschale. In diesem Fall sind Sie zur Bezahlung der geringeren Kosten (oder wenn kein Schaden entstanden ist zu keiner Zahlung) verpflichtet. 5.2 Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1 Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Teilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Teilnehmern gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Teilnehmer in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Teilnehmers auf den Reisepreis zurückzuerstatten. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Der Veranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Veranstalters beruht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Mitwirkungspflichten des Teilnehnmers 9.1 Reiseunterlagen Der Teilnehmer hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. 9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter unter seiner Telefonnummer zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Veranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Teilnehmer den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die § 651b, § 651c, § 651w und § 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich war. 11. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung 11.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 11.2 Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1 Der Veranstalter wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2 Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.